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Personalbüro

Gut informierte Mandanten sind uns wichtig.

Hinweise zur Sozialversicherung und Formulare zur Vorerfassung, Lohnvorwegabrechnung und zum Versenden der Auswertungen direkt an den Mandanten.

Hier finden Sie ausgewählte Informationen zu aktuellen Fachthemen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, Formulare zur Aufnahme neuer Mitarbeiter und zahlreiche Rechner z.B. für die Lohnvorwegabrechnung.

Aktuelle Trends und Informationen

Mindestlohn – Tarife und AufzeichnungspflichtenÖffnen / Schließen

Tarifübersicht

Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro je Stunde. Darüber hinaus gibt es viele abweichende Tarifvereinbarungen für unterschiedliche Branchen. Hier finden Sie eine aktuelle Tarifübersicht: Tarifliche Mindestlohnregelungen – Branchenübersicht

Aufzeichnungspflichten zum Mindestlohn: Was ist zu tun?

Um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.

In welchen Branchen muss die Arbeitszeit aufgeschrieben werden?

Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z. B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller sowie Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Was muss wie notiert werden?

Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):

  • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
  • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden

Was ist noch zu berücksichtigen:

  • Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
  • Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
  • Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
  • Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
  • Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.

Einen Musterbogen zur Zeiterfassung finden Sie hier.

Statt Musterbogen die neue App

Zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten können Sie ab sofort die kostenlose BMAS-App "einfach erfasst" als Download-Variante auf Ihrem Android-, iOS- oder Windows-Gerät verwenden.
Hier gehts zur App: BMAS-App "einfach erfasst"

Quelle: www.der-mindestlohn-wirkt.de

Das ElterngeldÖffnen / Schließen

Das Elterngeld fängt einen Teil des fehlenden Einkommens auf, wenn Eltern nach der Geburt des Kindes zu Hause bleiben. Das Basiselterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt.

Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.

Das Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.

Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate lang das Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Der Familienwegweiser beantwortet die wichtigsten Fragen zum Elterngeld: www.familien-wegweiser.de

Einen Elterngeldrechner finden Sie unter der Rubrik Gehalt / Elterngeld berechnen.

Quelle: BMFS

Betriebliches GesundheitsmanagementÖffnen / Schließen

Bei zunehmender Belastung in der digitalisierten Arbeitswelt spielt die Gesundheit der Mitarbeiter eine wesentliche Rolle für nachhaltigen Unternehmenserfolg. Wichtigstes Ziel ist, die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten. Sie entscheidet über das persönliche Wohlbefinden eines jeden einzelnen und ist Grundlage dafür, die Herausforderungen des Arbeitslebens zu meistern. Betriebliche Gesundheit ist zugleich ein Wettbewerbsfaktor und wirkt sich deutlich auf die Attraktivität des Unternehmens aus. Eine gesunde Mannschaft kann mehr leisten und Kosten und Erlöse verbessern.

Steuerliche Vorteile

Seit dem 1. Januar 2008 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit zudem unbürokratisch steuerlich unterstützt. Immerhin 500 Euro kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und pro Jahr seither lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren.
Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Hierzu zählen z. B.:

  • Bewegungsprogramme
  • Ernährungsangebote
  • Suchtprävention
  • Stressbewältigung

Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Gesundheitszentrum bzw. Fitnessstudio.

Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 34:
Betriebliche Gesundheitsförderung
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Zuwanderung – Beschäftigung von AsylsuchendenÖffnen / Schließen

Das Asyl-Reformpaket ist in seinen wesentlichen Teilen in 2016 in Kraft getreten. Sofern ein Arbeitgeber Asylbewerber beschäftigen will, gibt es verschiedene Besonderheiten zu beachten. Das Integrationsgesetz ermöglicht geflüchteten Menschen bereits während des Asylverfahrens, sich sinnvoll und gemeinnützig zu betätigen und an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt zu werden. Dabei entsteht weder ein Arbeits- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Die Maßnahmen sind mit 1-Euro-Jobs vergleichbar und heißen im Gesetzestext „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM)

Mehr dazu über den Firmenservice der AOK

 

Berechnungen zur Vorsorge

Faktorverfahren / Ehegatten

  • Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting
    Im Lohnsteuerabzugsverfahren steht Ehegatten die Möglichkeit offen, zu den bisherigen Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV die neue Steuerklasse IV plus Faktor zu wählen. Ziel des neuen Faktorverfahrens ist, den Lohnsteuereinbehalt möglichst exakt zu berechnen, sodass Nachzahlungen bei der Steuerveranlagung weitgehend vermieden werden können. Hier können Sie die Auswirkung der Steuerklassenwahl selbst berechnen.
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Fachinformationen Personalwirtschaft und Arbeitsrecht

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